Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Kunst + Kultur Nottuln e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 48301 Nottuln, Kreis Coesfeld.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Coesfeld eingetragen.
  5. In der folgenden Satzung werden bei Ämtern und Funktionen nur die einfachen Formen genannt. Es sind in allen Fällen Männer und Frauen gleichermaßen gemeint.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen materiellen Gewinn bzw. ein erwirtschafteter Gewinn wird den gemeinnützigen satzungsgemäßen Zwecken des Vereins zugeführt.
  2. Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von
    1. Konzerten, insbesondere der Kurienkonzerte
    2. Literaturlesungen
    3. Kleinkunstdarbietungen
    4. Ausstellungen in den Bereichen der Malerei und Skulptur sowie durch
    5. Vorträge zu klassischen und zeitgenössischen, kulturrelevanten Themen.
    6. Des Weiteren erfüllen Vorträge und andere Aktivitäten im Bereich der örtlichen und regionalen Kulturgeschichte den Zweck des Vereins.
    7. Die Pflege der münsterländisch-westfälischen Mundart in Literatur und Musik ist ebenso Gegenstand des Vereinszwecks wie der
    8. Austausch und die Kooperation mit Einrichtungen und Vereinen etc. aus den Partnergemeinden und -städten von Nottuln sowie
    9. die Förderung der kulturellen Jugendarbeit.
    10. Weiterhin kann der Satzungszweck durch die Herausgabe von Publikationen unterstützt werden.

§3 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwandt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Wer als Vereinsmitglied Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann hierfür durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern end korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen sein, die ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie an deren Organisationen, die die Arbeit des Vereins aktiv unterstützen wollen. Die korporativen Mitglieder müssen jedoch rechtsfähig sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt
    1. durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 01.12. mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
    2. durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere dann vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder dem Zweck des Vereins vorsätzlich beharrlich zuwider handelt;
    3. durch Beschluss des Vorstandes, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und es den Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht entrichtet hat;
    4. durch Tod mit sofortiger Wirkung.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins. Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden nicht erstattet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinskasse zu leisten. Der Beitrag kann auf Antrag vom Vorstand ermäßigt werden.
  4. Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Aufnahme später als zu Beginn des Geschäftsjahres erfolgt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Kulturbeirat und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzern, die besondere Aufgaben lt. Geschäftsordnung wahrnehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  2. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. In der Mitgliederversammlung der geraden Kalenderjahre werden der Vorsitzende, der Schriftführer sowie der erste Beisitzer gewählt. In der Mitgliederversammlung der ungeraden Kalenderjahre werden der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der zweite Beisitzer gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit seiner ursprünglichen Wahlperiode. Vom Verein beschäftigte Mitarbeiter können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Kulturbeirates.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal in jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur dann statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes;
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
    Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
  3. die Entgegennehme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung;
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
  7. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten;
  8. Festsetzung der Beiträge;
  9. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11 Aufgaben des Kulturbeirats

  1. Der Kulturbeirat berät den Vorstand.
  2. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Kulturbeirat sind möglich.

§12 Versammlungsleitung und Beschlussfassung

  1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, so geht die Versammlungsleitung auf das in der Reihenfolge gemäß § 7 nächstgenannte anwesende Vorstandsmitglied über.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nach einer satzungsgemäßen Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse wenden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, Gesetze, übergeordnete Bestimmungen oder die Satzung schreiben andere
    Stimmenmehrheiten vor. Beantragt ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung, ist mit verdeckten Stimmzetteln zu verfahren.
  4. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht Gesetze, übergeordnete Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

§13 Niederschriften und Beurkundungen von Beschlüssen

  1. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§14 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
    Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel den abgegebenen Stimmen.

§15 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Hiervon unberührt bleibt die Regelung in § 3 Abs. 4.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Die Versammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nottuln mir der Auflage, dass diese das anfallende Vermögen gesondert zu verwalten und zu dem in § 2 bestimmten Zweck oder mit Zustimmung des Betriebsfinanzamtes zu einem ähnlichen Zweck zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 01.10.2009